Regelschullehrkräfte (RL) und Förderschullehrkräfte (FöL) sind gleichberechtigte Mitglieder des Kollegiums, mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind gemeinsam für alle Schülerinnen und Schüler verantwortlich und der individuellen Förderung aller verpflichtet (SchulG § 10 „Aufgaben und Zuordnung der Schularten“).
Gemeinsame Unterrichtsstunden von RL und FöL werden zusammen geplant und durchgeführt.
Als außerschulische Mitarbeiter begleiten Integrationshelferinnen und -helfer einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch den unterrichtlichen Alltag und leisten damit einen wertvollen Beitrag zum Gelingen unseres schulischen Lebens.
1.2.1 Regelschullehrkräfte (RL)
Regelschullehrkräfte sind für die Förderung aller Schülerinnen und Schüler zuständig.
Sie planen den Unterricht so, dass genügend Gelegenheiten zur individuellen und differenzierten Förderung Einzelner gegeben sind (s. 2.4 Unterrichtsgestaltung).
In Unterrichtsstunden, in denen keine Förderschullehrkräfte anwesend sein können, sind die Regelschullehrkräfte verstärkt für die Differenzierungsmaßnahmen verantwortlich.
Sie tragen die Verantwortung für Elterngespräche in Zusammenarbeit mit den FöL.
1.2.2 Förderschullehrkräfte (FöL)
Förderschullehrkräfte sind vorrangig für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten im Lernen zuständig, besonders für diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
FöL erstellen für ihre Unterrichtsstunden in Absprache mit den Fachlehrerinnen und Fachlehren differenzierte Arbeitsaufträge und Klassenarbeiten, um ein individualisiertes Lernen sicherzustellen. FöL haben eine besondere Beratungsfunktion; sie beraten Fachlehrerinnen und -lehrer hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung differenzierter Lernangebote. Außerdem sind sie für die Diagnostik einzelner Schülerinnen und Schüler zuständig.
Sie tragen die Verantwortung für Elterngespräche in Zusammenarbeit mit den RL.
1.2.3 Integrationshelfer
Für den Einsatz der Integrationshelferinnen und -helfer sind Integrationsfachdienste zuständig. Die Kostenübernahme wird von den Eltern bei der Kreisverwaltung beantragt.
Integrationshelferinnen und -helfer unterstützen den Lernenden bei der Umsetzung von unterrichtlichen und lebenspraktischen Aufgaben (persönliche Ansprache, Ermunterung, Wiederholung und Verdeutlichung von Aufgabenstellungen). Bei Bedarf verdeutlichen sie dessen Interessen und Bedürfnisse. Integrationshelfer helfen ihm dabei, ein förderliches Arbeits- und Sozialverhalten zu entwickeln, und tragen dabei Mitverantwortung für die Umsetzung festgelegter pädagogischer Maßnahmen.
Für die Unterrichtsvorbereitung des/der Förderschüler/s/in ist der/die Integrationshelfer/in
nicht verantwortlich.